704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 21 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 21
1 Betreffen technische Normen oder andere Vorgaben des
Kantons auch die Gemeinden, werden diese bei der Vorbereitung ein-
bezogen.
2 Die Baudirektion wählt dazu Fachkommissionen und besetzt diese
mit Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden
sowie mit externen Fachleuten.7
Änderung der
Anhänge
Übergangs-
fristen
M. Schlussbestimmungen