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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 21 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 21

1 Betreffen technische Normen oder andere Vorgaben des

Kantons auch die Gemeinden, werden diese bei der Vorbereitung ein-

bezogen.

2 Die Baudirektion wählt dazu Fachkommissionen und besetzt diese

mit Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden

sowie mit externen Fachleuten.7

Änderung der

Anhänge

Übergangs-

fristen

M. Schlussbestimmungen

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