Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 20 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

7 1 Der Regierungsrat wählt den GIS-Ausschuss. Der Aus- GIS-Ausschuss

schuss setzt sich aus höchstens zehn Vertreterinnen und Vertretern der

zuständigen Stellen des Kantons zusammen und ist administrativ der

Baudirektion zugeordnet.

2 Der GIS-Ausschuss hat folgende Aufgaben

a. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung im Bereich

der Geoinformation und der erforderlichen Informatikmittel,

b. Erlass einer Umsetzungsstrategie im Bereich der Geoinformation

für die kantonale Verwaltung,

c. Erlass von Weisungen für die kantonalen Amtsstellen zur Geoinfor-

mation und zu den erforderlichen Informatikmitteln,

d. Festlegung der Geodaten von externen Lieferanten, die durch die

Abteilung Geoinformation zentral bereitgestellt werden.

3 Die Umsetzungsstrategie gemäss Abs. 2 lit. b bedarf der Geneh-

migung durch den Regierungsrat.

1. 1. 24-123

5

704.11

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

L. Mitwirkung der Gemeinden

← Art. 19 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Art. 21 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →