Art. 20 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 20
7 1 Der Regierungsrat wählt den GIS-Ausschuss. Der Aus- GIS-Ausschuss
schuss setzt sich aus höchstens zehn Vertreterinnen und Vertretern der
zuständigen Stellen des Kantons zusammen und ist administrativ der
Baudirektion zugeordnet.
2 Der GIS-Ausschuss hat folgende Aufgaben
a. Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Verwaltung im Bereich
der Geoinformation und der erforderlichen Informatikmittel,
b. Erlass einer Umsetzungsstrategie im Bereich der Geoinformation
für die kantonale Verwaltung,
c. Erlass von Weisungen für die kantonalen Amtsstellen zur Geoinfor-
mation und zu den erforderlichen Informatikmitteln,
d. Festlegung der Geodaten von externen Lieferanten, die durch die
Abteilung Geoinformation zentral bereitgestellt werden.
3 Die Umsetzungsstrategie gemäss Abs. 2 lit. b bedarf der Geneh-
migung durch den Regierungsrat.
1. 1. 24-123
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704.11
Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
L. Mitwirkung der Gemeinden