704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 2 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 2
7 Die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten Zuständigkeiten
der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zuständig sind (zuständige
Stelle), sowie die kantonalen Fachstellen werden in den Anhängen defi-
niert.