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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 2 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 2

7 Die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten Zuständigkeiten

der Geobasisdaten des kantonalen Rechts zuständig sind (zuständige

Stelle), sowie die kantonalen Fachstellen werden in den Anhängen defi-

niert.

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