Art. 19 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 19
7 1 Die Abteilung Geoinformation hat folgende Aufgaben: Aufgaben
a. Koordination der Beschaffung, Verwaltung und Nachführung von
Geodaten,
b. Gewährleistung der Abgabe, Verfügbarkeit, Historisierung und
Archivierung von Geodaten,
c. Bereitstellung der zentralen Infrastruktur für die Geodaten und
die Geodienste von kantonalem Interesse für den Austausch unter
Behörden und für die Datenabgabe an weitere Nutzerinnen und
Nutzer,
d. Betrieb der Geodienste nach § 15,
e. Beratung der Amtsstellen und Gemeinden,
f. Prüfung der GIS-Projekte und GIS-Beschaffungen der Amtsstel-
len,
g. Führung des Sekretariats des GIS-Ausschusses und Vollzug von
dessen Beschlüssen,
h. Führung des Sekretariats der Fachkommissionen gemäss § 21 Abs. 2.
2 Die Amtsstellen orientieren die Abteilung Geoinformation früh-
zeitig über geplante GIS-Projekte und GIS-Beschaffungen.