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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 19 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 19

7 1 Die Abteilung Geoinformation hat folgende Aufgaben: Aufgaben

a. Koordination der Beschaffung, Verwaltung und Nachführung von

Geodaten,

b. Gewährleistung der Abgabe, Verfügbarkeit, Historisierung und

Archivierung von Geodaten,

c. Bereitstellung der zentralen Infrastruktur für die Geodaten und

die Geodienste von kantonalem Interesse für den Austausch unter

Behörden und für die Datenabgabe an weitere Nutzerinnen und

Nutzer,

d. Betrieb der Geodienste nach § 15,

e. Beratung der Amtsstellen und Gemeinden,

f. Prüfung der GIS-Projekte und GIS-Beschaffungen der Amtsstel-

len,

g. Führung des Sekretariats des GIS-Ausschusses und Vollzug von

dessen Beschlüssen,

h. Führung des Sekretariats der Fachkommissionen gemäss § 21 Abs. 2.

2 Die Amtsstellen orientieren die Abteilung Geoinformation früh-

zeitig über geplante GIS-Projekte und GIS-Beschaffungen.

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