704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 16 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 16
1 Die Baudirektion kann für die Geodienste Vorschriften
über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf
eine optimale Vernetzung erlassen.
2 Die zuständige Stelle kann in ihrem Fachbereich ergänzende Wei-
sungen erlassen.7
J. Datenaustausch unter Behörden