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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 16 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 16

1 Die Baudirektion kann für die Geodienste Vorschriften

über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf

eine optimale Vernetzung erlassen.

2 Die zuständige Stelle kann in ihrem Fachbereich ergänzende Wei-

sungen erlassen.7

J. Datenaustausch unter Behörden

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