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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 13 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 13

1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechti- Zugangs-

gungsstufen zugewiesen

berechtigungs-

stufen

a. öffentlich zugängliche Geobasisdaten

Stufe A,

b. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten

Stufe B,

c. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdaten

Stufe C.

2 Art. 22–28, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30–33 der Verordnung vom

21. Mai 2008 über Geoinformation (GeoIV)5 gelten sinngemäss.

3 Bei der Abgabe von Daten werden Nutzerinnen und Nutzer in

geeigneter Form über die Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der

Daten informiert.

1. 1. 24-123

3

704.11

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Nutzung und

Weitergabe

Einwilligung

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