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704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 12 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

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Art. 12

7 1 Die Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrie-

2 Sie werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschrei-

ben, von der zuständigen Stelle öffentlich zugänglich gemacht und

nachgeführt. Die Archivierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem

Staatsarchiv.

3 Die zuständigen Stellen des Kantons verwalten die Metadaten im

zentralen System des ARE.

H. Zugang und Nutzung

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