704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 12 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 12
7 1 Die Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrie-
2 Sie werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschrei-
ben, von der zuständigen Stelle öffentlich zugänglich gemacht und
nachgeführt. Die Archivierung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem
Staatsarchiv.
3 Die zuständigen Stellen des Kantons verwalten die Metadaten im
zentralen System des ARE.
H. Zugang und Nutzung