704.11
KGEOIVOCGEOIOCGEO
CH-ZH
Art. 10 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
Art. 10
1 Die zuständige Stelle bewahrt Geobasisdaten so auf, dass
sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.
2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und
nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten perio-
disch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten
Daten sicher auf.
2
Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
704.11