Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.11 KGEOIVOCGEOIOCGEO CH-ZH

Art. 10 : Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

1 Die zuständige Stelle bewahrt Geobasisdaten so auf, dass

sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.

2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und

nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten perio-

disch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten

Daten sicher auf.

2

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)

704.11

← Art. 9 Abs. 2 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Art. 10 Abs. 1 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →