704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 9 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 9
1 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geo-
basisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser
Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des
Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungs-
dienst öffentlich zugänglich sind.
2 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern
Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeindevorstand11 die entspre-
chenden Festlegungen.
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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1