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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 9 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 9

1 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geo-

basisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser

Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des

Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungs-

dienst öffentlich zugänglich sind.

2 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern

Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeindevorstand11 die entspre-

chenden Festlegungen.

2

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1

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