Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 8 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich

und können von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern

dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden

Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder

privaten Interessen entgegenstehen.

← Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

60/2013/4 · sh (§ 8 lit. a FWV/SH)
Government Council Decision Overturning Municipal Traffic Ban Remanded for Procedural Errors
Cited to identify the Cantonal Forestry Office as the expert body for footpaths, whose opinion is required.