Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 6 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 6

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erhe-

ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen

und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle).

2 Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei

der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den

Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

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