704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 6 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 6
1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erhe-
ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen
und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle).
2 Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei
der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den
Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.