704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 5 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 5
1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitati-
ven und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1.
2 Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vor-
schriften zu erlassen.
Zuständigkeit
Verfügbarkeit
B. Erheben, Nachführen und Verwalten