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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 5 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 5

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitati-

ven und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1.

2 Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vor-

schriften zu erlassen.

Zuständigkeit

Verfügbarkeit

B. Erheben, Nachführen und Verwalten

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