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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 30 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 30

Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für

a. das Erheben, Nachführen und Gewährleisten der Verfügbarkeit

der Geobasisdaten des kantonalen Rechts,

b. den Aufbau und Betrieb der Geodienste von kantonalem Interesse,

c. das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke,

d. die Einführung des Leitungskatasters.

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