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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 3 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 3

1 Dieses Gesetz gilt für

a. die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten

des Kantons,

b. die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten

der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Be-

stimmungen erlassen.

2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts

gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun-

desrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestim-

mungen enthält.

Geltungsbereich

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