704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 28 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 28
Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich
a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss § 3
Abs. 1 verschafft,
b. Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter-
gibt,
c. Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenan-
gabe, missachtet.