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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 28 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 28

Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss § 3

Abs. 1 verschafft,

b. Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter-

gibt,

c. Geodienste ohne Einwilligung nutzt,

d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenan-

gabe, missachtet.

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