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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 27 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 27

1 Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis

40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten

a. für die Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der

amtlichen Vermessung,

b. für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB-

Katasters sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der

amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und

des Kantons.

2 Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge

an die Gemeinden weiter.

7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

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