704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 27 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 27
1 Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis
40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten
a. für die Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der
amtlichen Vermessung,
b. für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB-
Katasters sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der
amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und
des Kantons.
2 Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge
an die Gemeinden weiter.
7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen