Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 25 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25

1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver- b. Amtliche

messung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder Vermessung

kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin

oder der Grundeigentümer die Kosten.

2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der

amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15%

erhöhen.

3 Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach

Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder

teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigen-

tümern auferlegt werden.

1.7. 22-117

7

704.1

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

c. ÖREB-

Kataster

Beiträge

Wider-

handlungen

Änderung bis-

herigen Rechts

Umsetzung

Übergangs-

bestimmungen

← Art. 24 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 26 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →