704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 25 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 25
1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver- b. Amtliche
messung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder Vermessung
kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin
oder der Grundeigentümer die Kosten.
2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der
amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15%
erhöhen.
3 Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach
Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder
teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigen-
tümern auferlegt werden.
1.7. 22-117
7
704.1
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
c. ÖREB-
Kataster
Beiträge
Wider-
handlungen
Änderung bis-
herigen Rechts
Umsetzung
Übergangs-
bestimmungen