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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 24 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 24

1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus Kostentragung

der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.

2 Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende

gesetzliche Regelungen.

a. Grundsatz

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