704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 24 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 24
1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus Kostentragung
der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.
2 Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende
gesetzliche Regelungen.
a. Grundsatz