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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 23 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 23

Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Mitwirkung

Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, der Gemeinden

stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.

B. Finanzierung

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