704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 23 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 23
Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Mitwirkung
Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, der Gemeinden
stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.
B. Finanzierung