704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 22 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 22
13 1 Die Gemeinden sind zuständig für
Aufgaben
a. die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale der Gemeinden
Recht nichts anderes bestimmt,
b. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver-
fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona-
len Rechts in ihrer Zuständigkeit.
2 Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private über-
tragen.