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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 22 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 22

13 1 Die Gemeinden sind zuständig für

Aufgaben

a. die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale der Gemeinden

Recht nichts anderes bestimmt,

b. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver-

fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona-

len Rechts in ihrer Zuständigkeit.

2 Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private über-

tragen.

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