Art. 21 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 21
1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für13
a. die Leitung, Verifikation, Überwachung und Genehmigung der amt-
lichen Vermessung,
b. das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhen-
fixpunkte 2,
c. die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm
unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen
sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen,
d. die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der
Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amt-
liche Vermessung (VAV)7 erhoben oder aktualisiert worden sind,
e. das Bereitstellen kantonaler Geobasisprodukte,
f. die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters,
g. besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB-
Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,
h. die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des
ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Inter-
net,
i. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver-
fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona-
len Rechts in seiner Zuständigkeit,
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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
704.1
j. die Koordination im Bereich der Geodaten und der Geodienste im
kantonalen Interesse,
k. die Führung des kantonalen Geografischen Informationssystems,
1. die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung
des kantonalen Leitungskatasters.
2 Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder
Private übertragen.