704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 20 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 20
1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations-
systeme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbei-
ten.
2 Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeich-
net die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.
3 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nut-
zung von sachübergreifenden Geoinformationssystemen Kosten auf-
erlegen.12
Aufgaben
des Kantons
6. Abschnitt: Organisation
A. Zuständigkeit