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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 20 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 20

1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations-

systeme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbei-

ten.

2 Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeich-

net die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.

3 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nut-

zung von sachübergreifenden Geoinformationssystemen Kosten auf-

erlegen.12

Aufgaben

des Kantons

6. Abschnitt: Organisation

A. Zuständigkeit

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