704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 2 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 2
Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Zweck
Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft
und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch,
einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten
zur Verfügung stehen.