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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 2 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 2

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Zweck

Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft

und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch,

einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten

zur Verfügung stehen.

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