Art. 19 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 19
13 1 Der kantonale Leitungskataster
a. gewährt eine Übersicht über den Raum, der durch ober- und unter- Leitungs-
irdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen
Objekte belegt wird,
b. trägt zur Koordination für Planungs- und Vollzugsaufgaben bei.
2 Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Um-
setzung des kantonalen Leitungskatasters.
3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbeson-
dere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters
sowie den Zugang und die Nutzung.
4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen stellen dem
Kanton die Leitungskatasterinformationen unentgeltlich zur Verfügung
und halten diese auf dem aktuellen Stand.
1.7. 22 - 117
5
704.1
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Kommunaler
Leitungs-
kataster