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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 19 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 19

13 1 Der kantonale Leitungskataster

a. gewährt eine Übersicht über den Raum, der durch ober- und unter- Leitungs-

irdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen

Objekte belegt wird,

b. trägt zur Koordination für Planungs- und Vollzugsaufgaben bei.

2 Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Um-

setzung des kantonalen Leitungskatasters.

3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbeson-

dere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters

sowie den Zugang und die Nutzung.

4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen stellen dem

Kanton die Leitungskatasterinformationen unentgeltlich zur Verfügung

und halten diese auf dem aktuellen Stand.

1.7. 22 - 117

5

704.1

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Kommunaler

Leitungs-

kataster

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