704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 18 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 18
1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein- Planung und
den ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Aus- Umsetzung
führung an.
2 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.
3 Sie genehmigt die amtliche Vermessung.
4. Abschnitt: Leitungskataster
Kantonaler
kataster