Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 18 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18

1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein- Planung und

den ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Aus- Umsetzung

führung an.

2 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.

3 Sie genehmigt die amtliche Vermessung.

4. Abschnitt: Leitungskataster

Kantonaler

kataster

← Art. 17 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 19 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →