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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 17 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 17

13 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des Inhalt

bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest.

Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen für

a. die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das

Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung,

b. die Nachführung, das Meldewesen und die Verwaltung,

c. den Zugang und die Nutzung,

d. die Kostentragung und die Staatsbeiträge,

e. den Gebührentarif für die laufende Nachführung,

f. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch,

g. die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren.

2 Der Kanton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der

Erdoberfläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle,

erstellen. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlau-

ben.

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