704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 14 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 14
13 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge-
meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten
können Gebühren erhoben werden.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen