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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 14 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 14

13 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge-

meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten

können Gebühren erhoben werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

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