704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 13 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 13
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren
sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.
2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben
werden.
3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen
Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebüh-
ren nach § 14 erheben.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.