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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 13 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 13

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren

sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.

2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben

werden.

3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen

Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben

der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebüh-

ren nach § 14 erheben.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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