Art. 12 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 12
Geodienste 1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona
lem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest.
2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschrif
ten über die qualitativen und technischen Anforderungen.
3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere
Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direk
ter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere
Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.13
4 Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser
Geodienste.
5 Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse
anbieten.
1. 7. 22 - 117
3
704.1
Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Austausch
unter Behörden
Gebühren für
Datenzugang
und -nutzung
durch Dritte