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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 12 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 12

Geodienste 1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona

lem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest.

2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschrif

ten über die qualitativen und technischen Anforderungen.

3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere

Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direk

ter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere

Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.13

4 Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser

Geodienste.

5 Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse

anbieten.

1. 7. 22 - 117

3

704.1

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Austausch

unter Behörden

Gebühren für

Datenzugang

und -nutzung

durch Dritte

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