704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 11 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 11
1 Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten ge
mäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil
ligung abhängig machen.13
2 Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vor
schriften über
a. die zulässige Nutzung und Weitergabe,
b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich
des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter
gabe der Daten,
d. das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand
der Aktualität,
e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.