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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 11 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 11

1 Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten ge

mäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil

ligung abhängig machen.13

2 Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vor

schriften über

a. die zulässige Nutzung und Weitergabe,

b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,

c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich

des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter

gabe der Daten,

d. das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand

der Aktualität,

e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.

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