704.1
KGEOIGLCGEOI
CH-ZH
Art. 10 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)
Art. 10
Vorabkontrolle 1 Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst
zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte
oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 10 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
(IDG)5 erforderlich.
2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt wer den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte
oder bestimmbare Personen haben, insbesondere
a. bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke
verwendet werden,
b. bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen,
c. bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Refe renzdaten erhoben oder dargestellt werden.
Einwilligung,
Nutzungs
vorschriften