Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 10 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (32 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10

Vorabkontrolle 1 Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst

zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte

oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 10 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG)5 erforderlich.

2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt wer den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte

oder bestimmbare Personen haben, insbesondere

a. bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke

verwendet werden,

b. bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen,

c. bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Refe renzdaten erhoben oder dargestellt werden.

Einwilligung,

Nutzungs

vorschriften

← Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 11 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →