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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Art. 1 : Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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Art. 1

Dieses Gesetz regelt

a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geo-

information (GeoIG)8,

b. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und

der Gemeinden,

c. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.

Gegenstand

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) Art. 2 →

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