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704.1 KGEOIGLCGEOI CH-ZH

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) (KGEOIG)

32 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Dieses Gesetz regelt

a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geo-

information (GeoIG)8,

b. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und

der Gemeinden,

c. die Anlage und Nachführung des digitalen Leitungskatasters.

Gegenstand

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten den Behörden des Zweck

Kantons und der Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft

und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch,

einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten

zur Verfügung stehen.

1 Dieses Gesetz gilt für

a. die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten

des Kantons,

b. die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und andere Geodaten

der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Be-

stimmungen erlassen.

2 Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts

gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun-

desrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestim-

mungen enthält.

Geltungsbereich

Die Begriffsbestimmungen gemäss Art. 3 Abs.1 GeoIG® Begriffe

und Art. 2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation

gelten sinngemäss.

1.7. 22-117

1

704.1

2. Abschnitt: Grundsätze

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

A. Qualitative und technische Anforderungen

1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitati-

ven und technischen Anforderungen an Geodaten gemäss § 3 Abs. 1.

2 Er kann die zuständige Direktion ermächtigen, zusätzliche Vor-

schriften zu erlassen.

Zuständigkeit

Verfügbarkeit

B. Erheben, Nachführen und Verwalten

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stelle, die für das Erhe-

ben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten des kantonalen

und kommunalen Rechts zuständig ist (zuständige Stelle).

2 Fehlen entsprechende Vorschriften, liegt die Zuständigkeit bei

der Verwaltungseinheit des Kantons oder der Gemeinde, die für den

Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

1 Die zuständige Stelle gewährleistet die Verfügbarkeit der

Geobasisdaten.

2 Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung

der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

Grundsatz

Zugangs-

berechtigung

C. Zugang und Nutzung

Die Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 sind öffentlich zugänglich

und können von jeder Person genutzt und kombiniert werden, sofern

dieses Gesetz oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden

Bestimmungen enthält und keine überwiegenden öffentlichen oder

privaten Interessen entgegenstehen.

1 Der Regierungsrat bezeichnet die frei zugänglichen Geo-

basisdaten des kantonalen Rechts und regelt für die übrigen dieser

Daten die Zugangsberechtigung. Unter den andern Geodaten des

Kantons bezeichnet er jene, die mittels Download- oder Darstellungs-

dienst öffentlich zugänglich sind.

2 Für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und die andern

Geodaten der Gemeinde trifft der Gemeindevorstand11 die entspre-

chenden Festlegungen.

2

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) 704.1

Vorabkontrolle 1 Werden Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 mit Download-Dienst

zugänglich gemacht, ist eine Vorabkontrolle durch die Beauftragte

oder den Beauftragten für den Datenschutz gemäss § 10 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007

(IDG)5 erforderlich.

2 Der Zugang zu Geodaten kann ohne Vorabkontrolle gewährt wer den, wenn die Daten offensichtlich keine Auswirkungen auf bestimmte

oder bestimmbare Personen haben, insbesondere

a. bei aggregierten, anonymisierten Daten, die für statistische Zwecke

verwendet werden,

b. bei Geodaten, die sich auf öffentliche Gewässer beziehen,

c. bei Geodaten, die auf der Grundlage von kleinmassstäblichen Refe renzdaten erhoben oder dargestellt werden.

Einwilligung,

Nutzungs

vorschriften

1 Die zuständige Stelle kann den Zugang zu Geodaten ge

mäss § 3 Abs. 1 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwil

ligung abhängig machen.13

2 Der Regierungsrat erlässt für Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 Vor

schriften über

a. die zulässige Nutzung und Weitergabe,

b. das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,

c. die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich

des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weiter

gabe der Daten,

d. das Anbringen von Quellenangaben und Hinweisen auf den Stand

der Aktualität,

e. die Ausnahmen vom Erfordernis der Einwilligung.

Geodienste 1 Der Regierungsrat bestimmt die Geodienste von kantona

lem Interesse und legt das Angebot der Geodienste fest.

2 Zur optimalen Vernetzung dieser Geodienste erlässt er Vorschrif

ten über die qualitativen und technischen Anforderungen.

3 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten und andere

Geodaten allein oder in Verbindung mit anderen Daten, zu denen direk

ter elektronischer Zugriff besteht, im Abrufverfahren oder auf andere

Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.13

4 Die zuständige Stelle sorgt für den Aufbau und Betrieb dieser

Geodienste.

5 Die Gemeinden können Geodienste von kommunalem Interesse

anbieten.

1. 7. 22 - 117

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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Austausch

unter Behörden

Gebühren für

Datenzugang

und -nutzung

durch Dritte

1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren

sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten.

2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben

werden.

3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen

Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben

der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebüh-

ren nach § 14 erheben.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

13 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Ge-

meinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten

können Gebühren erhoben werden.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

D. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1 Der Regierungsrat regelt die Organisation des Katasters

der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16

GeoIG® (ÖREB-Kataster) und bezeichnet die für den Kataster verant-

wortlichen Stellen.

2 Er erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere über13

a. die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und

das Meldewesen,

b. die Darstellung von Zusatzinformationen,

c. die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge,

d. die amtliche Publikation,

e. die Kostentragung und die Staatsbeiträge.

3 Er legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des

Bundesrechts im Sinne von Art. 16 Abs. 3 GeoIG® Gegenstand des Ka-

tasters sind.13

4 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemeinden

ein Programm für die Einführung des Katasters fest und ordnet die

Ausführung an.

5 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.

E. Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

Art. 20 GeoIG8 gilt sinngemäss für Geobasisdaten des kan-

tonalen und kommunalen Rechts.

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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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3. Abschnitt: Amtliche Vermessung

13 1 Der Regierungsrat legt die kantonalen Erweiterungen des Inhalt

bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der amtlichen Vermessung fest.

Er erlässt insbesondere Ausführungsbestimmungen für

a. die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das

Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung,

b. die Nachführung, das Meldewesen und die Verwaltung,

c. den Zugang und die Nutzung,

d. die Kostentragung und die Staatsbeiträge,

e. den Gebührentarif für die laufende Nachführung,

f. den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch,

g. die öffentliche Auflage und das Genehmigungsverfahren.

2 Der Kanton und die Gemeinden können weitere Abbildungen der

Erdoberfläche, insbesondere Luftbilder, Orthofotos und 3D-Modelle,

erstellen. Die Auflösung darf keine Bestimmung von Personen erlau-

ben.

1 Die zuständige Direktion setzt nach Anhörung der Gemein- Planung und

den ein Programm der Vermessungsvorhaben fest und ordnet die Aus- Umsetzung

führung an.

2 Sie schliesst Programmvereinbarungen mit dem Bund ab.

3 Sie genehmigt die amtliche Vermessung.

4. Abschnitt: Leitungskataster

Kantonaler

kataster

13 1 Der kantonale Leitungskataster

a. gewährt eine Übersicht über den Raum, der durch ober- und unter- Leitungs-

irdische Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen

Objekte belegt wird,

b. trägt zur Koordination für Planungs- und Vollzugsaufgaben bei.

2 Die zuständige Direktion betreibt eine zentrale Plattform zur Um-

setzung des kantonalen Leitungskatasters.

3 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbeson-

dere über den Inhalt und die technische Ausgestaltung des Katasters

sowie den Zugang und die Nutzung.

4 Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Leitungen stellen dem

Kanton die Leitungskatasterinformationen unentgeltlich zur Verfügung

und halten diese auf dem aktuellen Stand.

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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Kommunaler

Leitungs-

kataster

12 Die Gemeinden können einen kommunalen Leitungs-

kataster betreiben.

5. Abschnitt: Sachbereichsübergreifende Geoinformationssysteme

1 Der Kanton und die Gemeinden können Geoinformations-

systeme betreiben, die Geodaten verschiedener Sachbereiche bearbei-

ten.

2 Der Regierungsrat, auf kommunaler Stufe die Gemeinde, bezeich-

net die dafür verantwortliche Stelle und regelt deren Aufgaben.

3 Kanton und Gemeinden können für den Zugang zu und die Nut-

zung von sachübergreifenden Geoinformationssystemen Kosten auf-

erlegen.12

Aufgaben

des Kantons

6. Abschnitt: Organisation

A. Zuständigkeit

1 Der Kanton ist insbesondere zuständig für13

a. die Leitung, Verifikation, Überwachung und Genehmigung der amt-

lichen Vermessung,

b. das Erheben, Nachführen und Verwalten der Lage- und Höhen-

fixpunkte 2,

c. die Vermarkung und Vermessung der Staatsstrassen, der von ihm

unterhaltenen öffentlichen Gewässer und der Kantonsgrenzen

sowie das Verwalten der Hoheitsgrenzen,

d. die periodische Nachführung der Vermessungswerke, die auf der

Grundlage der Verordnung vom 18. November 1992 über die amt-

liche Vermessung (VAV)7 erhoben oder aktualisiert worden sind,

e. das Bereitstellen kantonaler Geobasisprodukte,

f. die Leitung und Organisation des ÖREB-Katasters,

g. besondere Anpassungen des Vermessungswerks und des ÖREB-

Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse,

h. die Zugänglichmachung der Daten der amtlichen Vermessung, des

ÖREB-Katasters und des kantonalen Leitungskatasters im Inter-

net,

i. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver-

fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona-

len Rechts in seiner Zuständigkeit,

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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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j. die Koordination im Bereich der Geodaten und der Geodienste im

kantonalen Interesse,

k. die Führung des kantonalen Geografischen Informationssystems,

1. die Leitung und den Betrieb der zentralen Plattform zur Umsetzung

des kantonalen Leitungskatasters.

2 Der Kanton kann einzelne dieser Aufgaben an Gemeinden oder

Private übertragen.

13 1 Die Gemeinden sind zuständig für

Aufgaben

a. die Durchführung der amtlichen Vermessung, soweit das kantonale der Gemeinden

Recht nichts anderes bestimmt,

b. das Erheben, Nachführen, Verwalten und Gewährleisten der Ver-

fügbarkeit der Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantona-

len Rechts in ihrer Zuständigkeit.

2 Die Gemeinden können einzelne dieser Aufgaben an Private über-

tragen.

Bei der Vorbereitung von Ausführungsrecht zu diesem Mitwirkung

Gesetz, das die Zuständigkeit und Interessen der Gemeinden betrifft, der Gemeinden

stellt der Kanton deren Mitwirkung auf geeignete Weise sicher.

B. Finanzierung

1 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten, die ihnen aus Kostentragung

der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen.

2 Vorbehalten bleiben §§ 25 und 26 sowie andere abweichende

gesetzliche Regelungen.

a. Grundsatz

1 Wer laufende Nachführungsarbeiten der amtlichen Ver- b. Amtliche

messung verursacht, trägt die Kosten. Kann keine Verursacherin oder Vermessung

kein Verursacher festgestellt werden, trägt die Grundeigentümerin

oder der Grundeigentümer die Kosten.

2 Die Gemeinden können zur Deckung der Verwaltungskosten der

amtlichen Vermessung die Nachführungsgebühr um höchstens 15%

erhöhen.

3 Bei Ersterhebungen der amtlichen Vermessung können die nach

Abzug der Bundes- und Staatsbeiträge verbleibenden Kosten ganz oder

teilweise den beteiligten Grundeigentümerinnen oder Grundeigen-

tümern auferlegt werden.

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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

c. ÖREB-

Kataster

Beiträge

Wider-

handlungen

Änderung bis-

herigen Rechts

Umsetzung

Übergangs-

bestimmungen

Die Kosten der Eintragung und Nachführung einer Eigen-

tumsbeschränkung trägt die Stelle, die diese beschliesst. Die Kosten

können den Verursacherinnen und Verursachern auferlegt werden.

1 Der Kanton kann den Gemeinden Subventionen von 20 bis

40% der beitragsberechtigten Kosten ausrichten

a. für die Ersterhebung, die Neuerhebung und die Erneuerung der

amtlichen Vermessung,

b. für die Ersterhebung der Geobasisdaten, die Gegenstand des ÖREB-

Katasters sind, sowie deren Anpassung an die Referenzdaten der

amtlichen Vermessung und an die Datenmodelle des Bundes und

des Kantons.

2 Der Kanton leitet für diese Aufgabe ausgerichtete Bundesbeiträge

an die Gemeinden weiter.

7. Abschnitt: Straf- und Schlussbestimmungen

Mit Busse bis zu Fr. 5000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a. sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten gemäss § 3

Abs. 1 verschafft,

b. Geodaten gemäss § 3 Abs. 1 ohne Einwilligung nutzt oder weiter-

gibt,

c. Geodienste ohne Einwilligung nutzt,

d. Vorschriften über die Nutzung, namentlich über die Quellenan-

gabe, missachtet.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz-

buch vom 2. April 19116 wird wie folgt geändert: . . . 10

Der Regierungsrat legt einen Zeitplan fest für

a. das Erheben, Nachführen und Gewährleisten der Verfügbarkeit

der Geobasisdaten des kantonalen Rechts,

b. den Aufbau und Betrieb der Geodienste von kantonalem Interesse,

c. das Bereitstellen kantonaler Kartenwerke,

d. die Einführung des Leitungskatasters.

1 Die Gemeinden arbeiten ihr Vermessungswerk bis spätes-

tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Datenmodell

DM01/24 um.

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Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

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2 Gemeinden, deren Vermessungswerk nicht auf der Grundlage der

VAV erhoben oder aktualisiert worden ist, aktualisieren ihr Vermes-

sungswerk bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Soweit die Erneuerungsarbeiten innerhalb der Fristen nach Abs. 1

und 2 vorgenommen werden, richtet der Kanton Beiträge nach § 27

aus.

4 Die zuständige Direktion legt den Zeitpunkt für den Wechsel

bezüglich Lagebezugssystem und -rahmen der Geodaten fest.

1 OS 67, 330.

2 Inkrafttreten: 1. November 2012 (ABI 2012-07-06).

3 Inkrafttreten: 1. Januar 2014 (OS 68, 429; ABI 2013-10-11).

4 ABI 2010, 1280.

5 LS 170.4.

6 LS 230.

7 SR 211.432.2.

8 SR 510.62.

9 SR 510.620.

10 Text siehe OS 67, 330.

11 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

12 Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 194; ABI 2020-12-18). In

Kraft seit 1. Mai 2022.

13 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 194; AB1 2020-12-18). In

Kraft seit 1. Mai 2022.

1.7. 22-117

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