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702.675 CH-ZH

Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Die Altläufe der Glatt und ihre Umgebung im Gebiet der

Gemeinden Oberglatt und Rümlang werden zur Wahrung der Land-

schaft in ihrer Eigenart und zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt

als geschützt erklärt.

¹ Die Grenzen des Schutzgebietes sind in dem der Verord-

nung beigegebenen Zonenplan dargestellt.

² Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

¹ Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren verboten,

die Pflanzen oder Tiere schädigen.

² Insbesondere sind verboten

Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen

(ausser Schutzeinzäunungen von Jungwald), Reklamevorrichtun-

gen und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

die Vornahme von Entwässerungen,

das Betreten für Unberechtigte vom 15. März bis 15. September

mit Ausnahme der gelb markierten Wege,

das Laufenlassen von Hunden,

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Anfachen von Feuern,

das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen,

das Baden und das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art,

Düngung von Ried und Auenwald.

1. 1. 16-91

1

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Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt

Für die folgenden Vorkehren ist eine Bewilligung der Direk-

tion der öffentlichen Bauten erforderlich

Die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und

markanten Einzelsträuchern,

das Einfügen von Pflanzen aller Art, die im geschützten Gebiet oder

in dessen Umgebung nicht natürlicherweise bereits vorkommen,

Aufforstungen oder die Anlage von Baumbeständen im Freiland.

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher

ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt der §§ 3 und 4 gestattet.

Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der

hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

1 Im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ist die

Bewirtschaftung und Pflege Sache der Grundeigentümer.

2 Zur Erhaltung der Pflanzengesellschaften sind die Riedgebiete

nach Mitte September zu mähen, und die Streue ist aus dem Schutz-

gebiet zu entfernen.

3 Wo diese Pflege nicht durch die Grundeigentümer erfolgt, kann

die Baudirektion die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Staates

durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorgängig zu benach-

richtigen.

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingun-

gen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulas-

sen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen

(so etwa der Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten) es rechtfertigen.

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi-

gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

1 Übertretungen dieser Verordnung und der gestützt darauf

erlassenen Verfügungen werden, soweit nicht Strafbestimmungen des

Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht aus-

schliesslich dem Statthalteramt zu.

2

Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt

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Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-

ausgehen, bleiben vorbehalten.

blatt² in Kraft.

¹ OS 43, 608 und GS V, 280.

2 ABI 1970, 1422 vom 16. Oktober 1970.

3 LS 230.

1. 1. 16-91

3

Zonenplan zur Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt vom 27. August 1970

4

Tüfmatt

Gde. Oberglatt

fang

Gde. Rümlang

Gstöck

Peterli

Schlosswinkel,

Glatt

Pünten-wisen

Solachten

N

0

100

200

Grenze des Verordnungsgebietes

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