Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.665 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes-

sen Eigentum sie stehen.

2

Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

702.665

← Art. 8 Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg Art. 10 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →