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Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg

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Art. 8

1 In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freilei-

tungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,

wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

3 Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung wer-

den bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.

V. Vorschriften für die III. Zone

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