702.665
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg
Art. 8
1 In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freilei-
tungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,
wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
3 Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung wer-
den bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.
V. Vorschriften für die III. Zone