Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg
Art. 3
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder
Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion
der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hoch-
bauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen,
Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bach-
verbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,
Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-
nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-
teilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder
eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen
Objektes zu befürchten ist.
1.1.18-99
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702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg