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702.665 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg

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Art. 3

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder

Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion

der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hoch-

bauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen,

Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bach-

verbauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder

eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen

Objektes zu befürchten ist.

1.1.18-99

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702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

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