702.665
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg
Art. 12
1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.