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Art. 12 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg

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Art. 12

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

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