702.665
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg
Art. 10
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt.
VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen