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Art. 10 : Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg

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Art. 10

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt.

VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

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