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702.665 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Orts und Landschaftsbildes von Regensberg

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als

geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen

sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonenplan vom 17. Okto-

ber 1946/25. August 1966 dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder

Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direktion

der öffentlichen Bauten einzuholen. Dies gilt insbesondere für Hoch-

bauten, das Erstellen von Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen,

Freileitungen, Kiesgruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bach-

verbauungen, Aufforstungen usw.

2 Von der Bewilligungspflicht sind die für die Bestellung von Wald,

Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.

3 Die Bewilligung ist, sofern nicht die Vorschriften über die einzel-

nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach-

teilige Beeinflussung des Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder

eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen

Objektes zu befürchten ist.

1.1.18-99

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702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück

liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiterleitet.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom-

men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der

öffentlichen Bauten vorliegt.

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die Vorschriften aufstellen, welche über die Bestim-

mungen dieser Verordnung hinausgehen, bleiben vorbehalten.

III. Vorschriften für die I. Zone

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor-

schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz.

IV. Vorschriften für die II. Zone

1 In der II. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Freilei-

tungen, Reklametafeln, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen,

wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.

3 Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung wer-

den bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen.

V. Vorschriften für die III. Zone

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes-

sen Eigentum sie stehen.

2

Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

702.665

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt.

VI. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage4.

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwen-

digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Verord-

nung mit Busse5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Be-

stimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

1 OS 37, 616 und GS V, 271.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar

1998.

5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 816; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

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702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

Zonenplan¹ zur Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschafts-

bildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946

I. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung

II. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig

III. Zone: Wald

Grenze des Verordnungsgebietes

Gemeindegrenze

1 Fassung gemäss RRB vom 25. August 1966 (OS 42, 327).

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