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Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

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Art. 7

Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässe-

rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bishe-

rigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.

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