702.651
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
Art. 7
Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässe-
rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bishe-
rigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.