702.651
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
Art. 6
1 In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-
leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren
Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.
3 Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer
Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und
Entwässerungen.
4 Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauch-
gruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
zulässig.