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Art. 6 : Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

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Art. 6

1 In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-

leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren

Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.

3 Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer

Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und

Entwässerungen.

4 Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauch-

gruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

zulässig.

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