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Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

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Art. 3

1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die

Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh-

ren ausgenommen.

2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch-

besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige

Abfischung.

3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver-

besserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, leh-

mig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit

einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der

Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Land-

schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der

öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.

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