702.651
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
Art. 3
1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die
Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh-
ren ausgenommen.
2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch-
besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige
Abfischung.
3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver-
besserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, leh-
mig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit
einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der
Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Land-
schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der
öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.