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702.651 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütz-

tes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der

einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen-

plan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Allgemeine Vorschriften

1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die

Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh-

ren ausgenommen.

2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch-

besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige

Abfischung.

3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver-

besserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, leh-

mig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit

einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der

Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Land-

schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der

öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-

ausgehen, bleiben vorbehalten.

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Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

III. Vorschriften für die I. Zone

Die I. Zone gilt als kantonales Wildschongebiet im Sinne von

1 In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach

aussen in Erscheinung treten, verboten.

2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-

leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren

Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.

3 Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer

Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und

Entwässerungen.

4 Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauch-

gruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

zulässig.

Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässe-

rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bishe-

rigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.

Das Betreten des Riedes, ausgenommen des Lindenbuckes

und der Hauptstrassen, ist Unbefugten verboten.

IV. Vorschriften für die II. Zone

1 In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme

von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in

die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle

übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild von Einfluss sind,

wie für Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Ab-

grabungen, Auffüllungen mit Bauschutt, Sperrgut und Kehricht, ferner

Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direk-

tion der öffentlichen Bauten einzuholen.

2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beein-

flussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des

Neeracherriedes zu befürchten ist.

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Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

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Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-

vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück

liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiterleitet.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen

werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent-

lichen Bauten vorliegt.

V. Vorschriften für die III. Zone

In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit

der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zu-

lässig sind.

VI. Vorschriften für die IV. Zone

1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht

auf die Eigentumsverhältnisse.

2 Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standorts-

taugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine

Aufgabe in der Landschaftsgliederung des Schutzgebietes erfüllt.

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom

Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den

Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle

geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwin-

genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.

VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-

gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-

lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-

sen, es rechtfertigen.

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Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage5.

1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung

kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des frü-

heren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi-

gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangen.

4

1 OS 40, 135 und GS V, 266.

2 LS 230.

3 LS 922.1.

4 SR 311.0.

5 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar

1998.

6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 815; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

7 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes

vom 19. Juli 1956

I. Zone: Bauverbot

II. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig

III. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung

IV. Zone: Wald

Grenze des Verordnungsgebietes

Gemeindegrenze

Einzelbäume und grössere Sträucher, Baum- und Strauchgruppen

1.1.18-99

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