Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Das Neeracherried und seine Umgebung werden als geschütz-
tes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der
einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen-
plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
II. Allgemeine Vorschriften
1 Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind die für die
Bewirtschaftung von Wald, Feld und Fischgewässern nötigen Vorkeh-
ren ausgenommen.
2 Als Bewirtschaftung der Fischgewässer gelten der Jungfisch-
besatz und die nach den kantonalen Fischereivorschriften zulässige
Abfischung.
3 In der II. und III. Zone werden Auffüllungen, die eine Bodenver-
besserung bezwecken, zum Feldbau gerechnet, wenn nur Humus, leh-
mig-kiesiges Material und Feldabraum abgelagert und fortlaufend mit
einer Humus-Deckschicht versehen wird. Solche Ablagerungen sind der
Geländeform der Umgebung anzupassen. Nehmen sie einen das Land-
schaftsbild beeinträchtigenden Umfang an, so ordnet die Direktion der
öffentlichen Bauten den Abschluss der Arbeiten an.
Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder
der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-
ausgehen, bleiben vorbehalten.
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Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
III. Vorschriften für die I. Zone
Die I. Zone gilt als kantonales Wildschongebiet im Sinne von
1 In dieser Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach
aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei-
leitungen und Reklamevorrichtungen, das Aufstapeln von grösseren
Gegenständen sowie Abgrabungen und Auffüllungen gleichgestellt.
3 Untersagt sind ferner Massnahmen, die das Ried in biologischer
Hinsicht gefährden, insbesondere Düngung, Abwasserzuleitung und
Entwässerungen.
4 Das Entfernen einzelner Bäume sowie von Baum- und Strauch-
gruppen ist nur mit Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
zulässig.
Die Streuegewinnung und die damit verbundene Überwässe-
rung des Riedes im Frühjahr ist von den Grundeigentümern in bishe-
rigem Umfang und in bisheriger Weise weiter auszuüben.
Das Betreten des Riedes, ausgenommen des Lindenbuckes
und der Hauptstrassen, ist Unbefugten verboten.
IV. Vorschriften für die II. Zone
1 In der II. Zone sind alle Bauten verboten, mit Ausnahme
von solchen für den landwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie sich gut in
die Landschaft einfügen. Für landwirtschaftliche Bauten sowie für alle
übrigen Massnahmen, die auf das Landschaftsbild von Einfluss sind,
wie für Einfriedigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Ab-
grabungen, Auffüllungen mit Bauschutt, Sperrgut und Kehricht, ferner
Bachkorrektionen, Aufforstungen usw., ist eine Bewilligung der Direk-
tion der öffentlichen Bauten einzuholen.
2 Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn eine nachteilige Beein-
flussung des Landschaftsbildes oder der biologischen Verhältnisse des
Neeracherriedes zu befürchten ist.
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Das Bewilligungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei
Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-
sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur
Verwendung kommenden Materialien und Farben) dem Gemeinde-
vorstand der Gemeinde, in deren Gebiet das fragliche Grundstück
liegt, einzureichen, der es mit seinem Gutachten an die Direktion der
öffentlichen Bauten weiterleitet.
Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen
werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent-
lichen Bauten vorliegt.
V. Vorschriften für die III. Zone
In der III. Zone gelten die Bestimmungen der II. Zone mit
der Abweichung, dass auch andere als landwirtschaftliche Bauten zu-
lässig sind.
VI. Vorschriften für die IV. Zone
1 In diese Zone fallen alle Waldparzellen ohne Rücksicht
auf die Eigentumsverhältnisse.
2 Bei der Bewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur standorts-
taugliche Holzarten nachgezogen werden und dass der Wald seine
Aufgabe in der Landschaftsgliederung des Schutzgebietes erfüllt.
Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom
Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den
Kahlschlag oder die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle
geplante Unternehmung eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
eintritt. Vorbehalten bleiben Rodungen und Kahlschläge, die aus zwin-
genden forstwirtschaftlichen Gründen unvermeidbar sind.
VII. Ausnahmen, Rekurse, Strafbestimmungen
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin-
gungen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzu-
lassen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interes-
sen, es rechtfertigen.
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1 Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-
fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den
Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage5.
1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung
kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des frü-
heren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt,
so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi-
gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-
ordnung mit Busse bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Anwendung gelangen.
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1 OS 40, 135 und GS V, 266.
2 LS 230.
3 LS 922.1.
4 SR 311.0.
5 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
6 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 815; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
7 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Neeracherriedes
vom 19. Juli 1956
I. Zone: Bauverbot
II. Zone: Nur landwirtschaftliche Bauten zulässig
III. Zone: Bauten zulässig mit Bewilligung
IV. Zone: Wald
Grenze des Verordnungsgebietes
Gemeindegrenze
Einzelbäume und grössere Sträucher, Baum- und Strauchgruppen
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