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Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales

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Art. 8

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m,

von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

2 Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m ein-

zuhalten.

3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

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