702.625
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales
Art. 8
1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m,
von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m ein-
zuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.