Art. 6 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales
Art. 6
1 Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land-
schaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion
der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig
das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,
das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),
das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
das Aufstellen von Reklameeinrichtungen, Antennen, Freileitungen
und dergleichen,
Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,
Aufforstungen,
Bachverbauungen,
die Anlage von Strassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten
Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in ande-
rer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.
2
Verordnung zum Schutze des Bachsertales
702.625