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702.625 CH-ZH

Art. 6 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales

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Art. 6

1 Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land-

schaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion

der öffentlichen Bauten erforderlich.

2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,

das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Aufstellen von Reklameeinrichtungen, Antennen, Freileitungen

und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen,

Bachverbauungen,

die Anlage von Strassen und Wegen.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in ande-

rer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

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Verordnung zum Schutze des Bachsertales

702.625

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