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Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales

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Art. 4

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträu-

chern,

das Anlegen von Wegen und Strassen,

alle Vorkehrungen an Gewässern.

III. Vorschriften für die II. Zone

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