702.625
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales
Art. 4
Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten
bedürfen
das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträu-
chern,
das Anlegen von Wegen und Strassen,
alle Vorkehrungen an Gewässern.
III. Vorschriften für die II. Zone