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702.625 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales

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Art. 3

1 Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschafts-

bild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden

oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können,

sind verboten.

2 Insbesondere ist untersagt

das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen

(ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-

gen und dergleichen,

1.1.18-99

1

702.625

Verordnung zum Schutze des Bachsertales

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

die Vornahme von Entwässerungen,

die Düngung,

das Anfachen von Feuer.

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