702.625
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Schutze des Bachsertales
Art. 3
1 Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschafts-
bild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden
oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können,
sind verboten.
2 Insbesondere ist untersagt
das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen
(ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-
gen und dergleichen,
1.1.18-99
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702.625
Verordnung zum Schutze des Bachsertales
das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen
zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,
Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,
die Vornahme von Entwässerungen,
die Düngung,
das Anfachen von Feuer.