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702.625 CH-ZH

Verordnung zum Schutze des Bachsertales

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bachs, Neerach, Stadel und

Steinmaur gelegene Bachsertal wird zur Erhaltung der Landschaft in

ihrer Gesamtwirkung und zur Wahrung der ländlichen Eigenart des

Ortsbildes des Dorfes Bachs als geschützt erklärt.

2 Das Schutzgebiet wird in vier Zonen eingeteilt, nämlich

I. Zone: Naturschutzgebiet,

II. Zone: Landwirtschaftsgebiet,

III. Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion),

IV. Zone: Wald.

1 Die Grenzen des Geltungsbereiches des Gebietes und der

einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen-

plan dargestellt.

2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.

II. Vorschriften für die I. Zone

1 Alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschafts-

bild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden

oder stören oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können,

sind verboten.

2 Insbesondere ist untersagt

das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen

(ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitun-

gen und dergleichen,

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Verordnung zum Schutze des Bachsertales

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

die Vornahme von Entwässerungen,

die Düngung,

das Anfachen von Feuer.

Einer Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten

bedürfen

das Entfernen, Versetzen und Neupflanzen von Bäumen und Sträu-

chern,

das Anlegen von Wegen und Strassen,

alle Vorkehrungen an Gewässern.

III. Vorschriften für die II. Zone

Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der

herkömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich

zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

1 Für alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land-

schaftsbild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion

der öffentlichen Bauten erforderlich.

2 Insbesondere sind bewilligungspflichtig

das Erstellen und Verändern von Bauten aller Art,

das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhägen),

das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen

zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelten und dergleichen,

das Aufstellen von Reklameeinrichtungen, Antennen, Freileitungen

und dergleichen,

Abgrabungen und Ablagerungen aller Art,

das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen,

Aufforstungen,

Bachverbauungen,

die Anlage von Strassen und Wegen.

3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigten

Massnahmen weder das Landschaftsbild beeinträchtigen noch in ande-

rer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

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Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche

Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von 15 m,

von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.

2 Vom Waldrand haben die Bauten einen Abstand von 30 m ein-

zuhalten.

3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei

Bauten unter Beilage eines Situationsplanes, der Grundriss- und Fas-

sadenpläne sowie eines Beschriebes der für die äussere Gestaltung zur

Verwendung kommenden Materialien und Farben, dem Gemeinde-

vorstand einzureichen.

2 Dieser leitet sie mit seiner Stellungnahme an die Direktion der

öffentlichen Bauten weiter.

3 Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genommen

werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffent-

lichen Bauten und nötigenfalls die Rodungsbewilligung des Regierungs-

rates vorliegt.

IV. Vorschriften für die III. Zone

1 In der III. Zone sind Bauten zulässig mit Bewilligung der

Direktion der öffentlichen Bauten.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 7–10.

V. Vorschriften für die IV. Zone

In diese Zone fallen die Waldparzellen ohne Rücksicht auf

die Eigentumsverhältnisse.

1 Rodungsbewilligungen dürfen von der zuständigen Behörde

nur erteilt oder zur Bewilligung beantragt werden, wenn wichtige öffent-

liche Interessen dies verlangen und weder durch die Rodung noch durch

die geplanten Massnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbil-

des zu befürchten ist.

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2 Kahlschläge sind grundsätzlich untersagt. Im Interesse des Wald-

baues notwendige kleinflächige Kahlschläge dürfen durch das zustän-

dige Kreisforstamt bewilligt werden, wenn keine Beeinträchtigung des

Orts- und Landschaftsbildes eintritt und keine schädlichen Rückwir-

kungen auf die angrenzenden Waldungen zu befürchten sind.

VI. Schlussbestimmungen

Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedingun-

gen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen,

wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffentliche Interessen, es

rechtfertigen.

Gegen die gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver-

fügungen der Direktion der öffentlichen Bauten kann Rekurs an den

Regierungsrat erhoben werden.

1 Bei Übertretung der Vorschriften dieser Verordnung kann

die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederherstellung des früheren

Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge geleistet,

so ist die Direktion der öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen

Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.

2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver-

ordnung mit Busse⁴ bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die

Bestimmungen des Strafgesetzbuches³ zur Anwendung gelangen.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder

der Gemeinden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hin-

ausgehen, bleiben vorbehalten.

blatt in Kraft. Sie findet auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht be-

gonnenen Bauten und Massnahmen Anwendung.

4

1 OS 43, 312 und GS V, 261.

2 LS 230.

3 SR 311.0.

4 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 814; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

5 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; AB1 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

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Zonenplan zur Verordnung zum Schutze des Bachsertales vom 3. Juli 1969

Gde.Weiach

Gde. Stadel

5

Kt. Aargau

Hueb

Neumül

Fisibach

Gde. Oberweningen

Multien

Gde. Neerach

Schlatt

Welerbach

Bachs

Alt

Eichhol

Stampfi

Hochruth

Gde. Schöfflisdorf

Hodi

dieten

Tiergarten

Heitlig

Gde. Steinmaur teinmaue

I. Zone: Naturschutzgebiet

II. Zone: Landwirtschaftsgebiet

II Zone: Baugebiet (Bauten mit Bewilligung der Baudirektion)

IV. Wald

Baum-und Strauchgruppen

Grenze des Schutzgebietes

Kantons-und Gemeindegrenze

0 100 200 300 400

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