702.615
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung zum Schutze des Eigentales
Art. 9
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.
Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche
Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.